Satzung

Satzung



SATZUNG
Des Bürger-Schützenvereins Werne e.V. von 1653
Stand 02.11.2019

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Bürger-Schützenverein Werne e.V. von 1653

Er hat seinen Sitz in Werne und ist beim Amtsgericht in das Vereinsregister (VR 21112) eingetragen.


§2
Gliederung bzw. Struktur des Vereins

Der Bürger-Schützenverein besteht aufgrund seiner langen Tradition aus drei Kompanien:
Kompanie Oberland (1.Kompanie)
Kompanie Unterland (2.Kompanie)
Jägerkompanie.

Jedes neue Mitglied wird dem Bürger-Schützenverein zugeordnet.

Zum Zwecke der Jugendförderung kann der Verein eine 
Jugendgruppe bilden.


§3
Sinn und Zweck des Vereins

Der Bürger-Schützenverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Erweckung regen Bürgersinnes, die Förderung des traditionellen Brauchtums und Pflege des traditionsreichen Schützengeistes, der die Vereinsmitglieder zur Kameradschaft und Eintracht im Verein zu befähigen vermag.

Darüber hinaus wird der Schießsport gefördert.
Alle zwei Jahre soll ein Schützenfest stattfinden.


§4
Mitgliedschaft

a) Beginn der Mitgliedschaft:
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung erworben.

Die Mitgliedschaft in einer Jugendgruppe kann jeder erwerben, der einen unbescholtenen Ruf hat und noch keine 18 Jahre alt ist. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird er ordentliches Vereinsmitglied.

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen, wenn diesem dem Vereinsinteresse entgegensteht.

Jedem Neumitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

b) Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine schriftliche an den Vorstand gerichtete Austritterklärung. 
Der Austritt ist zulässig zum Ende eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Vierteljährlichen Kündigungsfrist.

c) Ausschluss:
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei Bestrafung wegen einer ehrenrührigen Handlung, bei hartnäckiger Störung des Vereinsfriedens und bei wiederholten Verstößen gegen die Satzung. Ausschluss aus dem Verein kann auch erfolgen bei Rückständigkeit der Beitragszahlung.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes.

Die Mitteilung des Ausschlusses geschieht durch eingeschriebenen Brief unter Angaben der Ausschlussgründe.

Dem ausgeschlossenen steht die Anrufung der Generalversammlung binnen eines Monats nach Zustellung der Ausschlussmitteilung zu. Die Anrufung ist in schriftlicher Form an den Vorstand auszusprechen. Über die Ausschließung entscheidet die nächste Generalversammlung endgültig. Der Ausgeschlossene hat das Recht, sich selbst vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung zu rechtfertigen.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Ausgeschlossenen.


§5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) die Generalversammlung


§6
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand


§7
Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:


7.1 dem 1. Vorsitzenden,
7.2 dem 2. Vorsitzenden,
7.3 dem 1. Kassierer, 
7.4 dem 1. Geschäftsführer,
7.5 den 3 Hauptleute,
7.6 dem Oberst (Bataillonskommandeur)
7.7 dem Oberstleutnant (stellv. Bataillonskommandeur)
7.8 dem Bataillonsschießwart
7.9 dem Bataillonsfeldwebel


Zur Vertretung des Vereins sind 2 geschäftsführende Vorstandmitglieder berechtigt und zwar dergestalt, dass einer der Vorsitzenden jeweils mit einem anderen geschäftsführenden Vorstandsmitglied zeichnet.

Er vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich, führt dessen Geschäfte, überwacht den Vollzug der Satzung und der Beschlüsse der Generalversammlung. Der Vorstand beruft die Generalversammlung ein und der 1. Vorsitzende führt in ihr den Vorsitz. Die Geschäftsführung bedarf der Entlastung in jedem Jahr.


§8
Der erweiterte Vorstand

Für die Vereinsangelegenheiten wird ein erweiterter Vorstand gewählt. 
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b) dem von der Generalversammlung zu wählenden
2. Kassierer
2. Geschäftsführer (gleichzeitig Pressewart)
den 3 stellvertretenen Hauptleuten
2. Bataillonsschießwart
2. Bataillonsfeldwebel
    
c) dem Schützenkönig (Schützenkaiser)
    1 Vertreter der Artillerie-Gruppe
    1 Vertreter der Jungschützengruppe


§9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Vereins-Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung in den Vorstand zu berufen.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Je ein Vertreter der Artilleriegruppe und der Jungschützen gehören zum erweiterten Vorstand.

Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Kassierer und sein Vertreter, der 1. Geschäftsführer und sein Vertreter, die drei Hauptleute und seine drei Vertreter sowie die Bataillonskommandeure, der Bataillonsschießwart und sein Vertreter und der Bataillonsfeldwebel und sein Vertreter werden von der Generalversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.

Es wird ein periodischer wechselnder Wahlmodus angewandt, und zwar dergestalt, dass in einem Jahr der 1. Vorsitzende, 1. Kassierer, 
2. Geschäftsführer, die 3 stellvertretenen Hauptleute, der Oberst, der Bataillonsschießwart und der 2. Bataillonsfeldwebel und im darauffolgenden Jahr der 2.Vorsitzende, 2. Kassierer, 1. Geschäftsführer, die 3 Hauptleute und Oberstleutnant, der 2. Bataillonsschießwart sowie der 1. Bataillonsfeldwebel gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen auf Grund der Vertretungsberechtigung des §7 einberufen.

 
§10
Generalversammlung

Die Generalversammlung ist mindestens jährlich einmal durchzuführen, im Übrigen nach Erfordernis und immer auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Zu ihr ist durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Über Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  


§11
Zuständigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist zuständig:

a) für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
b) für die Entlastung des Vorstandes,
c) für die Abänderung und Ergänzung der Satzung
d) für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) für endgültige Ausschlüsse von Mitgliedern gem. §4c der Satzung,
f) für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) für die Festsetzung der Beiträge.

Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit §33 BGB nichts anderes bestimmt.


§12
Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben, können auf Lebenszeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sind beitragsfrei und können beratend an den Vorstandsitzungen teilnehmen.


§13
Beiträge und deren Verwendung

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein bestreitet aus den Beiträgen die laufenden Ausgaben seiner Verwaltung und die Zuschüsse zu den angesetzten Feierlichkeiten sowie die Bedürfnisse der einzelnen Kompanien. Der Schützenkönig oder Schützenkaiser erhält vom Verein einen Zuschuss zur Deckung seiner Kosten. Der alle zwei Jahre vom geschäftsführenden Vorstand neu festgesetzt werden kann.


§14
Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 
§15
Verbleib des Vermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werne zu, die es für Zwecke der allgemeinen Wohlfahrtspflege zu verwenden hat.


§16
Kassenprüfer

Von der Generalversammlung ist jeweils ein Kassenprüfer aus der in §2 genannten Kompanien zu wählen, wovon jedes Jahr der Dienstälteste ausscheidet. Für diesen ist ein neuer Prüfer derselben Kompanie zu wählen.


§17
Allgemein

Im Übrigen gelten die Vereinsvorschriften der §§21 ff. BGB, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt.


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